(Der Veranstaltungsservice Winkler Elektroakustik wird
nachfolgend WE abgekürzt.)
1.
Alle Angebote verstehen sich, wenn nicht anders ausgewiesen inklusiv 50 km
Transport. Zusätzlicher Transportaufwand wird mit 0,50 € netto / km je
Transporter und 1,00 € netto / km je LKW berechnet.
2. Alle Preisangaben verstehen sich rein netto
zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.
3. Bei jedem Vertragsabschluss gelten
ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstaltungsservice
Winkler Elektroakustik.
4. Autorisierungsklausel: Der Unterzeichnende
erklärt, vom Auftraggeber zum Vertragsabschluß autorisiert worden zu sein. Bei
Zahlungsausfall des Auftraggebers haftet der Unterzeichnende persönlich für
die Einhaltung des Vertrages.
5. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die
vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht gilt.
6. Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder).
7. Der Veranstalter versichert, über Charakter,
Umfang, Art und Welse der vereinbarten Leistungen informiert zu sein und ist
nicht berechtigt, eigenmächtig Abzüge vom Entgeld vorzunehmen.
8. Der Veranstalter sorgt für die ordnungsgemäße
Vorbereitung der Veranstaltung. Insbesondere ist zu beachten;
# Bereitstellung von Elektroenergie 380 V CEE-
Norm (2x 63 A, 2x 32 A )
In max. 15m Entfernung von der
Veranstaltungsfläche
# Sicherheitsgarantie gegenüber Personal von WE
* Sanitäreinrichtung in unmittelbarer Bühnennähe
9. Die von WE mitgeführten Sachen sind am
Veranstaltungsort durch den Veranstalter gegen mögliche Verluste und
Beschädigungen zu schützen. Der Veranstalter verpflichtet sich, alle
Schadensrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung der Dienstleistung von WE
hinreichend zu versichern. Der Veranstalter steht dafür ein, dass alle
Mitwirkenden einschließlich des Inhabers von WE, Herrn Winkler, im Schadenfall
schadlos gestellt werden.
10. Der Veranstaltungsservice WE ist für die
vertragsgemäße Durchführung der Dienstleistung verantwortlich.
Regressanspruche sind innerhalb von 2
Kalendertagen per Fax geltend zu machen. Absprachen, die die Durchführung der
Veranstaltung betreffen, sind mit der eingesetzten Vertrauensperson von WE zu
führen.
11. Werbematerial des Veranstalters wird generell
durch Personal von WE angebracht. Dieses soll bei Eintreffen von WE am
Veranstaltungsort bereit stehen. Der Veranstaltungsservice WE behält sich vor,
Eigenwerbung an Fahrzeugen oder Bühnen anzubringen.
12. Die Erbringung inkl. Kostenübernahme der für die
Dienstleistung von WE notwendigen behördlichen Genehmigungen fallen in die
Pflichten des Auftraggebers.
13. Die Kündigungsfrist für alle vertraglichen
Vereinbarungen beträgt, wenn nicht anders festgelegt, beidseitig 4 Wochen.
Zugelassene Ausnahmen seitens des Veranstalters
sind Katastrophen, Todesfall im Familienkreis. Zugelassene Ausnahmen seitens
WE sind Katastrophen, Todesfall im Familienkreis, Ausfall Transportmittel.
Bei Nichteinhaltung hat der Schadensverursacher
an den Geschädigten eine Konventionalstrafe in der Höhe des vereinbarten
Entgeltes zu zahlen. Weitere Forderungen sind nicht zulässig
14. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle
Vereinbarungen werden für uns erst mit schriftlicher Bestätigung bindend. Bis
zur Bestätigung eines Auftrages behält sich WE eine anderweitige Vermietung
vor.
15. Nutzung / Haftung
Die Zelte, Bühnen und anderes vermietetes
Equipment dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden.
Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von WE statthaft. Pflegliche Behandlung
gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Für Beschädigungen und Verlust
während der Miet- bzw. Übergabezeit (die längere Zeitdauer gilt in jedem
Falle) ist durch den Mieter umgehend Ersatz in Höhe der
Wiederbeschaffungskosten zu leisten. Durch grobe Verschmutzungen am
Vermietequipment nachträglich notwendige Reinigungsarbeiten werden dem Mieter
mit einem Stundensatz von 15,00 € netto durch WE in Rechnung gestellt. Die
Haftung des Mieters beginnt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls und
endet mit der Rückgabe desselben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche
Rückgabe (z.8. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Rückgabetermin), so hat er
im Falle der Feststellung von Schäden durch WE den Beweis des
Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Rückgabetermins zu führen. Der
Rückgabetermin ist in jedem Falle einzuhalten. Kosten die durch
Nichteinhaltung entstehen sind vom Mieter zu tragen.
16. Baufreiheit / Haftung /
Nachsorgearbeiten
Für Absperrung und Bewachung des Bauplatzes ist
der Mieter zuständig. Er ist Bauherr in jedem Falle. Der Mieter ist
verpflichtet, das Baugelände in ebenen Zustand, frei von allen Behinderungen
zur Verfügung zu stellen und eine Befahrbarkeit desselben für Transportmittel
mit einem Gesamtgewicht von max. 12 Tonnen, einer Maximalbreite von 3,0 Metern
und einer Maximallänge von 20 Metern für die Auf- und Abbauzeit zu
garantieren. Bindige Böden breiiger oder weicher Struktur, Böden mit hohem
Grundwasserstand sowie Torf- und Moorböden dürfen aus statischen Gründen nicht
zur Aufstellung von Bühnen und Zelthallen verwendet werden. Ober- und
unterirdische Leitungen, Kabel und sonstige Hindernisse, die den normalen
Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf eigene Gefahr zu
entfernen. Für eventuelle Schäden während der Auf- und Abbautätigkeit und
ebenfalls für Folgeschäden haftet ausschließlich der Mieter. Sollten durch
Witterungseinflüsse (Sturm, Regenschauer, Schnee) der Auf- und Abbau
fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine
Ansprüche geltend machen. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen
Zustand des Geländes wieder- her und übernimmt dabei alle anfallenden
Entsorgungsarbeiten.
17. sonstige Festlegungen
Das Zubereiten von Speisen und Betreiben von
offenen Feuern innerhalb des Zeltes und der Bühne ist strengstens untersagt.
Bei Sturm- und Unwettergefahr muss der Mieter sämtliche Zelt- und Bühnenaus-
und -eingänge sofort fest verschließen. Notfalls muss das Zelt bzw. die Bühne
von Personen geräumt werden. Den Weisungen des Bühnenverantwortlichen von WE
ist unbedingt Folge zu leisten.
Der TÜV - Standsicherheitsnachweis der
Trussbühne erfordert eine Ballastierung der 4 Trusstower mit einer Last von je
1000 kg. Die Wassertanks ( 4 Stück a 1000 Liter ) stellt WE zur Verfügung. Das
Wasser ist vom Mieter bereitzustellen. |