(Der Veranstaltungsservice Winkler Elektroakustik wird nachfolgend WE abgekürzt.)

 

1.             Alle Angebote verstehen sich, wenn nicht anders ausgewiesen inklusiv 50 km Transport. Zusätzlicher Transportaufwand wird mit 0,50 € netto / km je Transporter und 1,00 € netto / km je LKW berechnet.

2.             Alle Preisangaben verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.

3.             Bei jedem Vertragsabschluss gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstaltungsservice Winkler Elektroakustik.

4.             Autorisierungsklausel: Der Unterzeichnende erklärt, vom Auftraggeber zum Vertragsabschluß autorisiert worden zu sein. Bei Zahlungsausfall des Auftraggebers haftet der Unterzeichnende persönlich für die Einhaltung des Vertrages.

5.             Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht gilt.

6.             Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder).

7.             Der Veranstalter versichert, über Charakter, Umfang, Art und Welse der vereinbarten Leistungen informiert zu sein und ist nicht berechtigt, eigenmächtig Abzüge vom Entgeld vorzunehmen.

8.             Der Veranstalter sorgt für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Veranstaltung. Insbesondere ist zu beachten;

                # Bereitstellung von Elektroenergie 380 V CEE- Norm (2x 63 A, 2x 32 A )

                In max. 15m Entfernung von der Veranstaltungsfläche

                # Sicherheitsgarantie gegenüber Personal von WE * Sanitäreinrichtung in unmittelbarer Bühnennähe

9.             Die von WE mitgeführten Sachen sind am Veranstaltungsort durch den Veranstalter gegen mögliche Verluste und Beschädigungen zu schützen. Der Veranstalter verpflichtet sich, alle Schadensrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung der Dienstleistung von WE hinreichend zu versichern. Der Veranstalter steht dafür ein, dass alle Mitwirkenden einschließlich des Inhabers von WE, Herrn Winkler, im Schadenfall schadlos gestellt werden.

10.           Der Veranstaltungsservice WE ist für die vertragsgemäße Durchführung der Dienstleistung verantwortlich.

                Regressanspruche sind innerhalb von 2 Kalendertagen per Fax geltend zu machen. Absprachen, die die Durchführung der Veranstaltung betreffen, sind mit der eingesetzten Vertrauensperson von WE zu führen.

11.           Werbematerial des Veranstalters wird generell durch Personal von WE angebracht. Dieses soll bei Eintreffen von WE am Veranstaltungsort bereit stehen. Der Veranstaltungsservice WE behält sich vor, Eigenwerbung an Fahrzeugen oder Bühnen anzubringen.

12.           Die Erbringung inkl. Kostenübernahme der für die Dienstleistung von WE notwendigen behördlichen Genehmigungen fallen in die Pflichten des Auftraggebers.

13.           Die Kündigungsfrist für alle vertraglichen Vereinbarungen beträgt, wenn nicht anders festgelegt, beidseitig 4 Wochen.

                Zugelassene Ausnahmen seitens des Veranstalters sind Katastrophen, Todesfall im Familienkreis. Zugelassene Ausnahmen seitens WE sind Katastrophen, Todesfall im Familienkreis, Ausfall Transportmittel.

                Bei Nichteinhaltung hat der Schadensverursacher an den Geschädigten eine Konventionalstrafe in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Weitere Forderungen sind nicht zulässig

14.           Angebot

                Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden für uns erst mit schriftlicher Bestätigung bindend. Bis zur Bestätigung eines Auftrages behält sich WE eine anderweitige Vermietung vor.

15.           Nutzung / Haftung

                Die Zelte, Bühnen und anderes vermietetes Equipment dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WE statthaft. Pflegliche Behandlung gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Für Beschädigungen und Verlust während der Miet- bzw. Übergabezeit (die längere Zeitdauer gilt in jedem Falle) ist durch den Mieter umgehend Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten. Durch grobe Verschmutzungen am Vermietequipment nachträglich notwendige Reinigungsarbeiten werden dem Mieter mit einem Stundensatz von 15,00 € netto durch WE in Rechnung gestellt. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls und endet mit der Rückgabe desselben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.8. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Rückgabetermin), so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch WE den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Rückgabetermins zu führen. Der Rückgabetermin ist in jedem Falle einzuhalten. Kosten die durch Nichteinhaltung entstehen sind vom Mieter zu tragen.

16.           Baufreiheit / Haftung / Nachsorgearbeiten

                Für Absperrung und Bewachung des Bauplatzes ist der Mieter zuständig. Er ist Bauherr in jedem Falle. Der Mieter ist verpflichtet, das Baugelände in ebenen Zustand, frei von allen Behinderungen zur Verfügung zu stellen und eine Befahrbarkeit desselben für Transportmittel mit einem Gesamtgewicht von max. 12 Tonnen, einer Maximalbreite von 3,0 Metern und einer Maximallänge von 20 Metern für die Auf- und Abbauzeit zu garantieren. Bindige Böden breiiger oder weicher Struktur, Böden mit hohem Grundwasserstand sowie Torf- und Moorböden dürfen aus statischen Gründen nicht zur Aufstellung von Bühnen und Zelthallen verwendet werden. Ober- und unterirdische Leitungen, Kabel und sonstige Hindernisse, die den normalen Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf eigene Gefahr zu entfernen. Für eventuelle Schäden während der Auf- und Abbautätigkeit und ebenfalls für Folgeschäden haftet ausschließlich der Mieter. Sollten durch Witterungseinflüsse (Sturm, Regenschauer, Schnee) der Auf- und Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder- her und übernimmt dabei alle anfallenden Entsorgungsarbeiten.

17.           sonstige Festlegungen

                Das Zubereiten von Speisen und Betreiben von offenen Feuern innerhalb des Zeltes und der Bühne ist strengstens untersagt. Bei Sturm- und Unwettergefahr muss der Mieter sämtliche Zelt- und Bühnenaus- und -eingänge sofort fest verschließen. Notfalls muss das Zelt bzw. die Bühne von Personen geräumt werden. Den Weisungen des Bühnenverantwortlichen von WE ist unbedingt Folge zu leisten.

                Der TÜV - Standsicherheitsnachweis der Trussbühne erfordert eine Ballastierung der 4 Trusstower mit einer Last von je 1000 kg. Die Wassertanks ( 4 Stück a 1000 Liter ) stellt WE zur Verfügung. Das Wasser ist vom Mieter bereitzustellen.

 

© by www.winkler-audio.de